Satzung

Die aktuelle Satzung des Schützenvereins Alverskirchen von 1840 e. V.

Beschlossen durch die Generalversammlung am 28. März 2009.
Geändert und ergänzt am 05.04.2014

§1 Name und Sitz
  1. Der im Jahre 1840 in Alverskirchen gegründete Verein führt den Namen "Schützenverein Alverskirchen von 1840 e.V."
  2. Der Sitz des Vereins ist Alverskirchen.
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen und führt den Zusatz „ e. V. “
§ 2 Zweck des Vereins
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums des deutschen Schützenwesens und die Förderung der Heimatpflege durch Erstellung und Pflege einer Ortschronik.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zu­wendungen aus Mitteln des Vereins. 
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, einheimischen Ehrenmitgliedern und auswärtigen Mitgliedern. Letztere können an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen, haben aber auf der Generalversammlung kein Stimmrecht, und dürfen sich am offiziellen Königsschießen nicht beteiligen.
  2. Es ist Ehrenpflicht der Vereinsmitglieder, das Ansehen und die Ehre des Vereins zu wahren, die Interessen desselben zu fördern, die Anordnungen des Vorstandes und der Offiziere zu beachten, sowie an den öffentlichen Umzügen teilzunehmen.
  3. Langjährige diensttuende Mitglieder können von der Generalversammlung, auf Vorschlag des Vorstandes, als Ehrenvorsitzender oder Ehrenvorstandsmitglieder ernannt werden.
  4. Aktive Mitglieder die 25 bzw. 50 Jahre dem Verein angehören, erhalten für treue Mitgliedschaft das Ehrenzeichen des Vereins. 
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Als ordentliche Mitglieder können alle unbescholtenen Bürger Alverskirchens aufgenommen werden.
  2. Von 16 bis 18 Jahren als Jungschützen, vom 18. Lebensjahr als ordentliche Mitglieder.
  3. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem Antragsteller/der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet: 
a) mit dem Tod des Mitglieds 
b) durch Austritt des Mitglieds 
c) durch Ausschluss aus dem Verein
  1. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
  2. Wird das Ansehen des Vereins durch das ungebührliche Verhalten eines Mitgliedes geschädigt, so kann dieses durch eine geheime Abstimmung im Vorstande, mit 2/3 Mehrheit, aus dem Verein für eine festzusetzende Zeit ausgeschlossen werden.
  3. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied auch nach einmaliger, erfolgloser schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
  5. Jedem Mitglied, das fünf Jahre und länger ununterbrochen dem Verein angehört, wird mit einer offiziellen Abordnung die letzte Ehre erwiesen.
§ 6 Beiträge
  1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge für ein Jahr. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.
  2. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Generalversammlung festgelegt.
  3. Ordentliche Mitglieder, die das 75. Lebensjahr vollendet haben, können auf schriftlichen Antrag Ehrenmitglieder ohne Beitragszahlung werden.
  4. Die Zahlung der Beiträge erfolgt in bar, spätestens beim Vogelschießen direkt beim Kassierer oder für Neumitglieder per Bankeinzug.
  5. Falls das übliche Fest nicht gefeiert wird, muss der festgesetzte Beitrag trotzdem bezahlt werden, jedoch bis zum 1. Juli des Jahres spätestens.
  6. Bei Nichtzahlung erlischt die Mitgliedschaft.
  7. Wenn die Generalversammlung beschließt, dass kein Fest gefeiert wird, kann der Beitrag nach Beschluss derselben gekürzt werden.
§ 7 Geschäftsjahr
  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 
§ 8 Organe des Vereins
  1. Organe des Vereins sind: 
a) die Generalversammlung 
b) der Vorstand 

§ 9 Generalversammlung
  1. Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Mindestens einmal im Jahr möglichst 14 Tage vor dem Osterfest, soll die ordentliche Generalversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss vom Vorstand oder auf Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder statt. Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.
  3. Zwischen der ersten (ordentlichen) und der zweiten (außerordentlichen) Generalversammlung muss ein zeitlicher Abstand von 5 Tagen eingehalten werden.
  4. Jedem volljährigen ordentlichen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  5. Jedes Mitglied kann Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung beim Vorstand eine Woche vor der Generalversammlung schriftlich einreichen.
  6. Die Entscheidungen der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über Satzungsänderungen ist mit 2/3-Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
  7. Die Generalversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig: 
a) Feststellung der Jahresrechnung
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
f) Wahl des Vorstandes
g) Wahl der Kassenprüfer
h) Bildung und Auflösung von Abteilungen
i) Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen.

§ 10 Vorstand
  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:         
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Kassierer/in 
d) dem/der Schriftführer/in
e) acht Beisitzer/innen
f) der Oberst
g) der Hauptmann
h) der / die Kommandeur/in der Ehrengarde
i) der / die Vertreter/in des Dorfarchivs 
  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzende/n und die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n vertreten.
  2. Der Vorstand wird durch die Generalversammlung gewählt. Die Vorstandsmitglieder werden für vier Jahre gewählt. Nach zwei Jahren scheiden die Hälfte der Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie drei Beisitzer aus. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
  3. Die Diensthabenden Oberst, Hauptmann, Leutnant und Feldwebel sowie der/die Kommandeur/in der Ehrengarde, der / die Vertreter des Dorfarchivs bedürfen der Bestätigung durch die Generalversammlung.
  4. Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er/Sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber, wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
  5. Die/Der Schriftführer/in besorgt alle schriftlichen Arbeiten des Vereins, führen des Mitgliederverzeichnis und das Protokollbuch über die Verhandlungen des Vorstandes und der Generalversammlung.
  6. Der/Die Kassenführer/in erledigt die Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach Anweisung.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder (7 Personen) anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen.
  8. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.
  9. Der Vorstand hat die Befugnis den Termin für das Fest anzusetzen und die Stände im Busch zu vergeben, sowie das Fest an den jeweiligen Festwirt.
  10. Ebenfalls prüft der Vorstand die Jahresrechnung und legt diese den von der Generalversammlung gewählten Prüfern vor, die dann dem Vorstand auf Antrag Entlastung erteilen.
§ 11 Jugendabteilung des Vereins - Die Ehrengarde
  1. Mitglied der Ehrengarde kann jedes Mitglied ab 16 Jahren werden.
  2. Die Ehrengarde führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig.
  3. Alles Nähere regelt die Ordnung der Ehrengarde. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Generalversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.
  4. Einnahmen und Ausgaben sind den Kassenprüfern bekannt zu machen und in der Jahresrechnung des Vorstandes zu berücksichtigen.
§ 12 Das Dorfarchiv
  1. Das Dorfarchiv führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig.
  2. Alles Nähere regelt die Ordnung des Dorfarchivs. Diese wird auf Vorschlag der Vertreter des Dorfarchivs von der Generalversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.
  3. Einnahmen und Ausgaben sind den Kassenprüfern bekannt zu machen und in der Jahresrechnung des Vorstandes zu berücksichtigen.
§ 13 Kassenprüfung
  1. Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch mindestens zwei von der Generalversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der Generalversammlung einen Prüfungsbericht.
  2. Die Kassenprüfer schlagen auf Antrag die Entlastung des Vorstandes vor.
§ 14 Auflösung des Vereins
  1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss schriftlich dem Vorstand vorgelegt werden und von der Hälfte der ordentlichen Mitglieder unterzeichnet sein. Die Generalversammlung beschließt über einen solchen Antrag in zwei Sitzungen, zwischen diesen muss mindestens ein Zeitraum von 14 Tagen liegen.
  2. Der Antrag gilt als angenommen, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und von diesen 3/4 sich für denselben aussprechen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Gemeinde Everswinkel mit der Auflage zu, dieses dem St. Agatha Kindergarten Alverskirchen zukommen zu lassen.
  4. Die Schützenvereinsfahnen und Ketten sind beim derzeitigen Bürgermeister abzuliefern und von diesem zu bewahren.
§ 15 Schützenfestordnung
  1. Vor jedem Schützenfest hat der Vorstand dafür Sorge zu tragen, dass die für den Verein notwendigen Versicherungen abgeschlossen werden.
  2. Das Schützenfest beginnt mit dem Prinzenschießen am Vortage des ersten Festtages. Geschossen wird auf einen Holzschuh. Zur Beteiligung sind die Jungschützen, welche noch nicht am Königsschießen teilnehmen dürfen und die Neumitglieder, welche noch keine fünf Jahre dem Verein angehören, aufgerufen.
  3. Das Königsschießen findet am ersten Festtag statt, und wird vom/von der letztjährigen König/in eröffnet. Dieser Tag endet mit einem öffentlichen Ball, wo der/die letztjährige König/in mit seinem/ihrem Hofstaat zum letzten Mal regiert. Der zweite Festtag wird eingeleitet mit einem Gottesdienst für die Gefallenen, Vermissten und Verstorbenen Mitglieder. Anschließend erfolgt die Ehrung der Toten am Ehrenmahl. Es dürfte Ehrensache eines jeden Mitgliedes und der übrigen Bevölkerung sein an diesen Veranstaltungen teilzunehmen. Ein von der vorjährigen Königin bzw. Prinzregenten zu stiftender Kranz wird von zwei Vorstandsmitgliedern am Ehrenmahl niedergelegt. Worte des Gedenkens hat ein diensttuender Offizier oder der 1. bzw. 2. Vorsitzende oder ein Ehrengast zu sprechen.
  4. Falls ein verheiratetes oder verlobtes Mitglied den Königsschuss abgibt, kann er seine Frau oder Mann bzw. seine Braut oder Bräutigam als Königin oder Prinzregent bzw. Hofdame oder Hofherr ernennen. Die auserwählte Königin oder Prinzregent und die vier Hofdamen und Hofherren müssen aus Alverskirchen bzw. mit dem König bzw. dem Hofherr verlobt sein. Ein König erwählt eine Königin und eine Königin erwählt einen Prinzregenten. Die Throngesellschaft besteht aus vier Hofherren und vier Hofdamen.
  5. Der/Die König/in bestimmt die vier Hofherren. Die Hofherren müssen Mitglied des Schützenvereins sein und sollten möglichst aus dem Dorf und der Bauerschaft kommen. Bestenfalls je zwei aus dem Dorf, zwei aus der Bauerschaft. Die Hofherren wählen ihre Hofdamen.
  6. Die Kutschen für den neuen König/in und die neue Throngesellschaft am zweiten Festtag werden vom Verein bestellt und bezahlt.
  7. Die Aufteilung der Kosten für das Schützenfest und die Abrechnung bzw. Winterfest regelt § 16 „Regularien für König und Thron nach alten Gepflogenheiten“. Für die Abrechnung bzw. das Winterfest gilt: Der König hat für die Musik zu sorgen. Die Kosten hierfür kann er allein tragen, andernfalls müssen König und Hofherren sich diese teilen.
  8. Zur Generalversammlung spendiert der König/in ein 50 Liter Fass Pils und alle alkoholfreien Getränke während dieser Zeit. Der Ausschank erfolgt nur im Versammlungsraum.
  9. Zum Königsvogelschießen sind alle ordentlichen Mitglieder und einheimische Ehrenmitglieder, die das 23. Lebensjahr vollendet haben und 5 Jahre im Verein sind, berechtigt. Am Scheibenschießen können sich alle beteiligen.
  10. Erringt ein Mitglied die Königswürde, dann ist es für eine fünf jährige Ruhezeit vom Königsschießen ausgeschlossen. Erringt ein Mitglied zum zweiten Mal die Königswürde, dann wird es zum Kaiser/in ausgerufen. Mit der Kaiserwürde hat ein Mitglied die höchste Schützenwürde errungen und darf nicht mehr am Königsschießen teilnehmen.
  11. Der König trägt als Zeichen seiner Würde die Königskette, sowie einen vom Verein verliehenen Königsorden. Der König stiftet für die Königskette eine qualitätsvolle Plakette aus Silber oder versilbertem Metall, die Eigentum des Vereins wird.
  12. Der Vorsitzende führt die Proklamation aus und übergibt dem neuen König die so genannte Tanzkette. Der alte König behält die alte Kette, die dieser bis zur Krönung am 2. Festtag trägt. Die Königsketten sind nach dem Fest beim Vorsitzenden abzuliefern, damit diese bei der Volksbank eingeschlossen werden können.
  13. Das Mitglied, welches Krone, Zepter oder Apfel abschießt, erhält die üblichen Abzeichen und beim Scheibenschießen wird ein Wanderpokal verliehen, der im Besitz des Vereins bleibt. Für die Gravur hat der jeweilige Schütze zu sorgen. Der Pokal ist vier Wochen vor dem Schützenfest bei dem/der Schriftführer/in abzugeben.
  14. Den Kindern wird die Möglichkeit gegeben in einem Schützenwettbewerb einen Kinderschützenkönig bzw. –königin zu ermitteln. Das Kinderkönigspaar darf sich ein Kinderthronpaar erwählen. Die Plakette für die Kinderschützenkette bezahlt der Verein.
§ 16 Regularien für König und Thron nach alten Gepflogenheiten
  1. Die Blumen für die Krönung (Königin, Hofdamen und Kinderkönigin) bestellt die neue Königin möglichst bei einem ortsansässigen Gärtner. Bonbons für den Umzug sollten von der Königin beim Festwirt bestellt werden. Der Thron zahlt anteilmäßig.
  2. Der Kaffee für den Thron wird anteilmäßig von diesem bezahlt. Als Gäste sind einzuladen: Oberst, Hauptmann, Leutnant, Feldwebel, Adjutanten und Fahnenschläger.
  3. Die Fahnenschläger bekommen einen Zuschuss vom König, der vom Vorstand festzulegen ist.
  4. Die Musik am Festabend wird bis zu einer festgelegten Zeit vom Verein bezahlt. Wird eine Verlängerung vom König bzw. Thron gewünscht, hat dieser die Kosten zu tragen.
  5. Die Königskette, die Krone und die Schärpen müssen spätestens drei Wochen nach dem Schützenfest beim 1. Vorsitzenden oder Schriftführer abgegeben werden. Die Plakette für die Kette wird vom König selbst besorgt und in dieser Zeit auch angebracht. Die Kosten für das Besticken der Schärpe sind von der amtierenden Königin bzw. Prinzregenten zu zahlen.
  6. Die Kosten des Schützenfestes für den Thron werden wie folgt aufgeteilt: Der König bezahlt ein Drittel der Kosten. Der Rest wird zu je einem fünftel vom König und den vier Hofherren bezahlt. Oder König/in und Throngesellschaft treffen einvernehmlich eine andere Vereinbarung.
  7. Der Vorstand und alle Diensttuenden (Oberst, Hauptmann, Leutnant, Feldwebel Fahnenoffiziere, Ehrengarde, Fahnenschläger, Pressewart, Organisator der Kinderbelustigung) sind vom König einzuladen. Die Einladung bezieht sich nur auf freien Eintritt. Jeder feiert auf eigene Rechnung. Weitere Gäste sind Sachen des Thrones.
  8. Die Abrechnung bzw. Winterfest ist Privatsache des Thrones. Normalerweise bezahlen der König und die Hofherren je ein Fünftel.
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